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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 634/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 634/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 634/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, vereinfachte Verfahren, auch unter Einsatz der Datenverarbeitung, im Hinblick auf weitergehende Erleichterungen für die Beteiligten anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vereinfachte Verfahren können insbesondere vorsehen, daß die betreffenden Waren nicht bei einer Zollstelle zu gestellen und die Anmeldung für diese Waren nicht der Zollstelle vorzulegen sind; ferner kann die Abgabe einer unvollständigen Anmeldung zugelassen werden. In diesen Fällen muß nachträglich eine Anmeldung, bei der es sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden um eine periodische Sammelanmeldung handeln kann, innerhalb der von diesen Behörden festgesetzten Frist vorgelegt werden.

    In den Fällen des Absatzes 1 kann gestattet werden, anstatt des Einheitspapiers Handelspapiere zu verwenden.

    Wird das Einheitspapier verwendet, so können die Beteiligten mit Zustimmung der zuständigen Behörden zur Erfüllung aller mit der Ausfuhr und Einfuhr verbundenen Förmlichkeiten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier im Handel übliche Listen beifügen, in denen die Waren beschrieben sind.

  3. Absatz 3,Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht,
    • Strichaufzählung
      im Postverkehr (Brief- und Paketpost) auf das Einheitspapier zu verzichten;
    • Strichaufzählung
      auf schriftliche Anmeldungen zu verzichten;
    • Strichaufzählung
      untereinander Abkommen oder Vereinbarungen im Hinblick auf eine weitergehende Vereinfachung der Förmlichkeiten für ihren gesamten Warenverkehr oder für Teilbereiche zu schließen;
    • Strichaufzählung
      bei Sendungen, die mehrere Arten von Waren umfassen, zur Erfüllung der Förmlichkeiten im Versandverfahren Ladelisten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier zu verwenden;
    • Strichaufzählung
      zuzulassen, daß Anmeldungen gegebenenfalls ohne Vordruck mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen erstellt werden;
    • Strichaufzählung
      zuzulassen, daß die zuständigen Behörden die Eingabe der für die Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen Daten in ihre Datenverarbeitungssysteme zur Behandlung der Anmeldungen verlangen, und zwar gegebenenfalls ohne Abgabe einer schriftlichen Anmeldung;
    • Strichaufzählung
      zuzulassen, daß die zuständigen Behörden im Falle der Verwendung eines Datenverarbeitungssystems zur Behandlung der Anmeldungen vorsehen, daß die Ausfuhr-, Versand- oder Einfuhranmeldung entweder durch das von diesem System erstellte Einheitspapier oder, falls ein solches Papier nicht erstellt wird, durch die Eingabe der Daten in die Datenverarbeitungsanlage zustande kommt;
    • Strichaufzählung
      Erleichterungen anzuwenden, die vom Gemischten Ausschuß im Wege eines Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 verabschiedet wurden.

Schlagworte

Briefpost, Ausfuhranmeldung, Versandanmeldung

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10006854

Dokumentnummer

NOR12075089

Alte Dokumentnummer

N5198713751H