Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1987Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Förmlichkeiten
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Erfüllung der bei der Ausfuhr, beim Versand und bei der Einfuhr von Waren erforderlichen Förmlichkeiten mittels des Einheitspapiers sind in Anhang II zu diesem Übereinkommen niedergelegt.Die Bestimmungen über die Erfüllung der bei der Ausfuhr, beim Versand und bei der Einfuhr von Waren erforderlichen Förmlichkeiten mittels des Einheitspapiers sind in Anhang römisch zwei zu diesem Übereinkommen niedergelegt.
(2)Absatz 2,Die gemeinsamen Codes, die in den im Anhang I aufgeführten Vordrucken zu verwenden sind, sind dem Anhang III zu diesem Übereinkommen zu entnehmen.Die gemeinsamen Codes, die in den im Anhang römisch eins aufgeführten Vordrucken zu verwenden sind, sind dem Anhang römisch drei zu diesem Übereinkommen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR12075090
Alte Dokumentnummer
N5198713752H