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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 634/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 634/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 634/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Förmlichkeiten

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über die Erfüllung der bei der Ausfuhr, beim Versand und bei der Einfuhr von Waren erforderlichen Förmlichkeiten mittels des Einheitspapiers sind in Anhang römisch zwei zu diesem Übereinkommen niedergelegt.
  2. Absatz 2,Die gemeinsamen Codes, die in den im Anhang römisch eins aufgeführten Vordrucken zu verwenden sind, sind dem Anhang römisch drei zu diesem Übereinkommen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10006854

Dokumentnummer

NOR12075090

Alte Dokumentnummer

N5198713752H