Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.11.1987 — BGBl. Nr. 454/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.11.1987 BGBl. Nr. 454/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1987,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 454/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 10

  1. Ziffer eins
    Bei Kernkraftwerken, Anlagen für die Lagerung, Wiederaufbereitung oder Entsorgung abgebrannter Kernbrennstoffe und kerntechnischen Anlagen an zum Gebiet der anderen Vertragspartei fließenden Gewässern wird nach dem Grundsatzbeschluß betreffend die Errichtung und mindestens zwei Jahre vor der geplanten Inbetriebnahme die andere Vertragspartei über die wesentlichen technischen Eigenschaften der Anlage informiert, und zwar unter besonderer Berücksichtigung jener Eigenschaften, die die Beurteilung der von ihr zu erwartenden Strahlenbelastung der Umwelt beeinflussen; darüber hinaus wird die andere Vertragspartei über das der Anlage zugeordnete System für Umweltschutz-Messungen informiert. Für die in diesem Artikel genannten Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Betrieb sind, werden diese Angaben rückwirkend übermittelt.
  2. Ziffer 2
    Die andere Vertragspartei kann jener Vertragspartei, auf deren Gebiet eine solche Anlage geplant oder in Bau ist, ihre vom eigenen Standpunkt für wesentlich erachteten Bemerkungen und Kommentare bezüglich einer solchen Anlage übermitteln. Diese Bemerkungen und Kommentare werden von der zuletzt genannten Vertragspartei an ihre zuständigen Behörden zur Erwägung weitergeleitet.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006855

Dokumentnummer

NOR12075154

Alte Dokumentnummer

N5198717859J