Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 454/1987Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Die Vertragsparteien informieren einander regelmäßig:
über die Entwicklung ihrer kerntechnischen Programme, insbesondere vom Gesichtspunkt des Strahlenschutzes;
über ihre Rechtsvorschriften für kerntechnische Anlagen auf dem Gebiet der kerntechnischen Sicherheit, des Strahlenschutzes und des Umweltschutzes;
über das an bestimmten Punkten des Landes und insbesondere im Umkreis der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Anlagen bestehende Netz von Meßstationen zur Ermittlung der Stahlenbelastung der Umwelt (Luft und Aerosole, Grund- und Oberflächengewässer, Boden, wichtige Komponenten der Ernährungskette);
über von diesem Netz gesammelte Meßdaten;
über den Stand sonstiger Angelegenheiten, die in diesem Abkommen geregelt sind.
Die in Buchstabe d genannten Meßdaten sollen der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, daraus Schlüsse über eine allfällige Strahlenbelastung ihres Gebietes zu ziehen. Wenn bei den Meßdaten bedeutsame Änderungen auftreten, wird die andere Vertragspartei hiervon gesondert benachrichtigt. Eine solche Benachrichtigung ersetzt nicht die allenfalls erforderliche Meldung eines Notfalls gemäß Artikel 2.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12075153
Alte Dokumentnummer
N5198717858J