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Art. 9

Fassungen
ab 01.11.1987 — BGBl. Nr. 454/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.1987 BGBl. Nr. 454/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1987,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 454/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 9

Die Vertragsparteien informieren einander regelmäßig:

  1. Litera a
    über die Entwicklung ihrer kerntechnischen Programme, insbesondere vom Gesichtspunkt des Strahlenschutzes;
  2. Litera b
    über ihre Rechtsvorschriften für kerntechnische Anlagen auf dem Gebiet der kerntechnischen Sicherheit, des Strahlenschutzes und des Umweltschutzes;
  3. Litera c
    über das an bestimmten Punkten des Landes und insbesondere im Umkreis der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Anlagen bestehende Netz von Meßstationen zur Ermittlung der Stahlenbelastung der Umwelt (Luft und Aerosole, Grund- und Oberflächengewässer, Boden, wichtige Komponenten der Ernährungskette);
  4. Litera d
    über von diesem Netz gesammelte Meßdaten;
  5. Litera e
    über den Stand sonstiger Angelegenheiten, die in diesem Abkommen geregelt sind.
Die in Buchstabe d genannten Meßdaten sollen der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, daraus Schlüsse über eine allfällige Strahlenbelastung ihres Gebietes zu ziehen. Wenn bei den Meßdaten bedeutsame Änderungen auftreten, wird die andere Vertragspartei hiervon gesondert benachrichtigt. Eine solche Benachrichtigung ersetzt nicht die allenfalls erforderliche Meldung eines Notfalls gemäß Artikel 2.

Schlagworte

Grundgewässer

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006855

Dokumentnummer

NOR12075153

Alte Dokumentnummer

N5198717858J