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Art. 8

Fassungen
ab 01.11.1987 — BGBl. Nr. 454/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.1987 BGBl. Nr. 454/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1987,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 454/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 8

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei Notfällen gemäß den Bestimmungen des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen. Sie geben einander die für die Kontakte gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens zuständigen Behörden und Kontaktstellen auf diplomatischem Wege bekannt. Darüber hinaus nehmen die Vertragsparteien die Vereinbarung gemeinsamer Maßnahmen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der materiellen Güter ihrer Bevölkerung bei Notfällen sowie über konkrete Formen der gegenseitigen Hilfeleistung in Aussicht, deren Ausarbeitung der Gemischten Kommission (Artikel 12) übertragen wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006855

Dokumentnummer

NOR12075152

Alte Dokumentnummer

N5198717857J