Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 454/1987Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben. Es kann von beiden Seiten schriftlich auf diplomatischem Wege aufgekündigt werden, wobei die Kündigung ein Jahr nach ihrem Erhalt durch die andere Vertragspartei wirksam wird.
Geschehen in zwei Exemplaren, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Wien, am 29. April 1987
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12075160
Alte Dokumentnummer
N5198717865J