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Art. 1

Fassungen
ab 09.07.1987 — BGBl. Nr. 469/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute09.07.1987 BGBl. Nr. 469/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1987,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.07.1987BGBl. Nr. 469/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 1

Der donaunahe Handel zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird nach Maßgabe der in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften in Form gegenseitiger Warenlieferungen und Dienstleistungen auf ausgeglichener Grundlage abgewickelt werden.

Beide Seiten werden die Ausweitung der Nomenklatur gegenseitiger Warenlieferungen und Dienstleistungen anstreben.

Eine beispielsweise Aufzählung von Waren ist in den diesem Abkommen angeschlossenen Listen 1 und 2 enthalten. Diese Listen können einvernehmlich geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Gesetzesnummer

10006856

Dokumentnummer

NOR12074824

Alte Dokumentnummer

N5198711970L