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Art. 2

Fassungen
ab 09.07.1987 — BGBl. Nr. 469/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.07.1987 BGBl. Nr. 469/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1987,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.07.1987BGBl. Nr. 469/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 2

Der donaunahe Handel wird auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt, die zwischen österreichischen natürlichen und juristischen Personen einerseits sowie den jeweiligen Außenhandelsorganisationen der Ukrainischen SSR und der Moldauischen SSR andererseits abgeschlossen werden.

In Einzelfällen können Verträge sowjetischerseits auch von anderen Außenhandelsorganisationen abgeschlossen werden.

In den in diesem Artikel genannten Verträgen werden die Bedingungen für die Warenlieferungen und Dienstleistungen vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Gesetzesnummer

10006856

Dokumentnummer

NOR12074825

Alte Dokumentnummer

N5198711971L