Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 469/1987Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 2
Der donaunahe Handel wird auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt, die zwischen österreichischen natürlichen und juristischen Personen einerseits sowie den jeweiligen Außenhandelsorganisationen der Ukrainischen SSR und der Moldauischen SSR andererseits abgeschlossen werden.
In Einzelfällen können Verträge sowjetischerseits auch von anderen Außenhandelsorganisationen abgeschlossen werden.
In den in diesem Artikel genannten Verträgen werden die Bedingungen für die Warenlieferungen und Dienstleistungen vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12074825
Alte Dokumentnummer
N5198711971L