Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 469/1987Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 3
Bei Abschluß eines Vertrages bzw. von Verträgen werden die österreichischen natürlichen und juristischen Personen sowie die jeweiligen sowjetischen Außenhandelsorganisationen von der Ausgewogenheit der gegenseitigen Warenlieferungen
und Dienstleistungen ausgehen, sodaß in der Regel innerhalb einer bestimmten Periode der Wert der Waren und Dienstleistungen aus einem Land mit dem Wert der Waren und Dienstleistungen aus dem anderen Land übereinstimmt.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12074826
Alte Dokumentnummer
N5198711972L