Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 469/1987Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 8
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden auch auf alle während seiner Gültigkeitsdauer abgeschlossenen und bei seinem Außerkrafttreten noch nicht durchgeführten Verträge über den donaunahen Handel angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12074831
Alte Dokumentnummer
N5198711977L