Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 469/1987Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 9
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1990. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege die Absicht äußert, dieses zu kündigen.
Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016
Dokumentnummer
NOR12074832
Alte Dokumentnummer
N5198711978L