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Art. 9

Fassungen
ab 09.07.1987 — BGBl. Nr. 469/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute09.07.1987 BGBl. Nr. 469/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1987,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

09.07.1987BGBl. Nr. 469/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 9

Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1990. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege die Absicht äußert, dieses zu kündigen.

Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016

Gesetzesnummer

10006856

Dokumentnummer

NOR12074832

Alte Dokumentnummer

N5198711978L