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Anl. 1

Fassungen
01.07.1990 bis 25.10.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.07.199025.10.2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altölverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

25.10.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Anlage 1, zu Paragraph 3

  1. Ziffer eins
    Definitionen:
  2. eins Punkt eins
    Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung
  3. eins Punkt 2
    Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges Der Meßwert ergibt sich
  4. eins Punkt 2 Punkt eins
    als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte
  5. eins Punkt 2 Punkt 2
    aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (3.3.)
  6. eins Punkt 2 Punkt 3
    als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle
  7. eins Punkt 3
    Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten
  8. eins Punkt 4
    Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß 3. unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung
  9. eins Punkt 5
    Emissionsgrenzwert-Überschreitung: Der Beurteilungswert überschreitet den Grenzwert
  10. eins Punkt 6
    Verbrennungsgase: Die in der Feuerstätte bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Bestandteile und eines Luftüberschusses
  11. eins Punkt 7
    Staubförmige Emissionen (Stäube): Verunreinigung der Luft durch feste Stoffe
  12. Ziffer 2
    Meßbedingungen:
    Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre abgegeben werden darf. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff bezogen.
  13. Ziffer 3
    Einzelmessungen: *1)
  14. 3 Punkt eins
    Emissionseinzelmessungen sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.
  15. 3 Punkt 2
    Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist dieser Umstand ebenso wie dessen Ursache im Befund anzuführen.
  16. 3 Punkt 3
    Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 5861, Ausgabe April 1984, zu erfolgen.
  17. Ziffer 4
    Kontinuierliche Emissionsmessungen: *1)
  18. 4 Punkt eins
    Kontinuierliche Emissionsmessungen der Massekonzentration von CO haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten zu erfolgen. Die Abgastemperatur sowie der Gehalt an CO2 oder O2 des trockenen Abgases müssen fortlaufend erfaßt und aufgezeichnet werden.
  19. 4 Punkt 2
    Die Meßstellen sind von der Behörde festzulegen. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Anlage zu beginnen. Die Meßergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein.
  20. 4 Punkt 3
    Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% der in einem Monat registrierten Betriebszeit zu betragen.
  21. 4 Punkt 4
    Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage an den Meßgeräten mindestens wöchentlich zu kontrollieren, ob der Nullpunkt einjustiert ist und die erforderliche Meßfunktion gegeben ist.
  22. 4 Punkt 5
    Die Meßgeräte und alle dazugehörenden Komponenten sind alle drei Monate zu warten. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.

__________________

*1) Ob bei der jeweiligen Betriebsanlage Einzelmessungen oder kontinuierliche Messungen der Emissionen durchzuführen sind, ist gemäß Paragraph 14, Altölgesetz nach der Gewerbeordnung 1973 zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10006862

Dokumentnummer

NOR12074851

Alte Dokumentnummer

N5198712172L