Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1992Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Kapitel 2 - Sicherheitsleistung
Artikel 24
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich Artikel 33 hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Land für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim T1-Verfahren berühren.
Die in Unterabsatz 1 genannte Sicherheit muß im Gebiet aller bei dem betreffenden T1-Verfahren berührten Vertragsparteien gültig sein.
(2)Absatz 2,Die Sicherheit kann für mehrere T1-Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes T1-Verfahren einzeln geleistet werden.
(3)Absatz 3,Vorbehaltlich Artikel 29 Abs. 2 besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, dieVorbehaltlich Artikel 29 Absatz 2, besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, die
in der Vertragspartei, in der die Sicherheit geleistet wird, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung hat und
von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorbehaltlich der in deren Gebiet geltenden Vorschriften und gegebenenfalls der von diesen Behörden festgelegten Voraussetzungen als Steuerbürge zugelassen ist.
Dokumentnummer
NOR12074927
Alte Dokumentnummer
N5198713568H