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Art. 24

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 688/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 688/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 688/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Kapitel 2 - Sicherheitsleistung

Artikel 24

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich Artikel 33 hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Land für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim T1-Verfahren berühren.

Die in Unterabsatz 1 genannte Sicherheit muß im Gebiet aller bei dem betreffenden T1-Verfahren berührten Vertragsparteien gültig sein.

  1. Absatz 2,Die Sicherheit kann für mehrere T1-Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes T1-Verfahren einzeln geleistet werden.
  2. Absatz 3,Vorbehaltlich Artikel 29 Absatz 2, besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, die
    • Strichaufzählung
      in der Vertragspartei, in der die Sicherheit geleistet wird, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung hat und
    • Strichaufzählung
      von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorbehaltlich der in deren Gebiet geltenden Vorschriften und gegebenenfalls der von diesen Behörden festgelegten Voraussetzungen als Steuerbürge zugelassen ist.

Gesetzesnummer

10006863

Dokumentnummer

NOR12074927

Alte Dokumentnummer

N5198713568H