Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1992Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Die in Artikel 24 Absatz 3 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die den in Anlage II festgelegten Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) entspricht.Die in Artikel 24 Absatz 3 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die den in Anlage römisch zwei festgelegten Mustern Anmerkung, Muster nicht darstellbar) entspricht.
(2)Absatz 2,Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der im Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) vorgesehenen Bürgschaft erzielt werden.Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der im Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) vorgesehenen Bürgschaft erzielt werden.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12074928
Alte Dokumentnummer
N5198713569H