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Art. 26

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 688/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 688/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 688/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 26

  1. Absatz eins,Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Stelle der Bürgschaftsleistung bestimmt die Bürgschaftssumme, nimmt die Bürgschaftserklärung an und erteilt dem Hauptverpflichteten die Bewilligung, im Rahmen der Bürgschaft T1-Verfahren von jeder beliebigen Abgangsstelle aus durchzuführen.
  3. Absatz 3,Jede Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist, erhält hierüber unter den von den zuständigen Behörden der betreffenden Länder festgelegten Bedingungen eine Bürgschaftsbescheinigung in einem oder mehreren Exemplaren. Das Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) der Bürgschaftsbescheinigung ist in Anlage römisch zwei festgelegt.
  4. Absatz 4,In jeder Versandanmeldung T1 ist auf diese Bescheinigung hinzuweisen.

Gesetzesnummer

10006863

Dokumentnummer

NOR12074929

Alte Dokumentnummer

N5198713570H