Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1992Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Text
Artikel 33
(1)Absatz eins,Außer in Fällen, die erforderlichenfalls in der Anlage II festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten fürAußer in Fällen, die erforderlichenfalls in der Anlage römisch zwei festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für
Beförderungen auf dem See- oder Luftweg;
Beförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen;
Beförderungen durch Rohrleitungen;
Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Länder durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Jedes Land kann bei der Beförderung von Waren auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Wasserstraßen, die in seinem Gebiet gelegen sind, auf die Sicherheitsleistung verzichten. Die Länder teilen die hierzu getroffenen Maßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit; diese unterrichtet die anderen Länder.
Dokumentnummer
NOR12074936
Alte Dokumentnummer
N5198713577H