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Art. 34

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 688/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 688/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 688/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Kapitel 4 - Zuwiderhandlungen

Artikel 34

  1. Absatz eins,Wird festgestellt, daß im Verlauf eines T1-Verfahrens in einem bestimmten Land Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Land nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben.
  2. Absatz 2,Steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht fest, so gilt sie als begangen,
    1. Litera a
      wenn sie während des T1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle an einer Binnengrenze festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, das das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt verlassen haben;
    2. Litera b
      wenn sie während des T1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, zu der diese Zollstelle gehört;
    3. Litera c
      wenn sie während des T1-Verfahrens im Gebiet eines Landes nicht bei einer Durchgangszollstelle, sondern an einer anderen Stelle festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist;
    4. Litera d
      wenn die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist: in der letzten Vertragspartei, in deren Zollgebiet das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt nachweislich auf Grund der Grenzübergangsscheine gelangt sind;
    5. Litera e
      wenn die Zuwiderhandlung nach Durchführung eines T1-Verfahrens festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist.
  3. Absatz 3,(Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3.)

Gesetzesnummer

10006863

Dokumentnummer

NOR12074937

Alte Dokumentnummer

N5198713578H