Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1992Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Text
Kapitel 5 - Rechtswirkungen
Artikel 35
(1)Absatz eins,Die von den zuständigen Behörden eines Landes ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine T1 und die von diesen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen oder akzeptierten Maßnahmen haben in den anderen Ländern die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den zuständigen Behörden dieser Länder ordnungsgemäß ausgestellten Versandscheine T1 und zur Nämlichkeitssicherung getroffenen oder akzeptierten Maßnahmen.
(2)Absatz 2,Feststellungen der zuständigen Behörden eines Landes bei Prüfungen im Rahmen des T1-Verfahrens haben in den anderen Ländern die gleiche Beweiskraft wie die Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Länder.
Dokumentnummer
NOR12074938
Alte Dokumentnummer
N5198713579H