Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 104Artikel 104
Text
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG
Artikel 104
(1)Absatz eins,Die Bewilligung nach Artikel 103 wird nur Personen erteilt,
die laufend Waren versenden,
deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren,
die, wenn nach den Vorschriften über das T 1 oder T 2-Verfahren eine Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft geleistet haben und
die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.
Schlagworte
Zollvorschrift
Dokumentnummer
NOR12080905
Alte Dokumentnummer
N5199325433J