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Art. 105

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 105 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 9/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

INHALT DER BEWILLIGUNG

Artikel 105

In der von den Behörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

  1. Litera a
    die zuständigen Behörden, die als Abgangsstellen für den Versand zuständig sind,
  2. Litera b
    die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangsstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann,
  3. Litera c
    die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen und
  4. Litera d
    die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die zuständigen Behörden können vorschreiben, daß die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080906

Alte Dokumentnummer

N5199325434J