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Art. 113

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 9/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 113

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

INHALT DER BEWILLIGUNG

Artikel 113

  1. Absatz eins,In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:
    1. Litera a
      die zuständigen Behörden, die als Bestimmungsstellen für die Sendungen zuständig sind, die der zugelassene Empfänger erhält;
    2. Litera b
      die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Sendungen durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei Eintreffen der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich des Artikels 116 bestimmen die zuständigen Behörden in der Bewilligung, ob der zugelassene Empfänger ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle über die eingetroffenen Waren mit ihrer Ankunft verfügen kann.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080914

Alte Dokumentnummer

N5199325442J