Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 114Artikel 114
Text
PFLICHTEN DES ZUGELASSENEN EMPFÄNGERS
Artikel 114
(1)Absatz eins,Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muß der zugelassene Empfänger:
die Bestimmungsstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmäßigkeiten wie verletzte Verschlüsse unterrichten;
der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare des T 1- oder
T 2-Papiers, die die Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse mitteilen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungsstelle bringt auf diesen Exemplaren des T 1- oder T 2-Papiers die vorgesehenen Vermerke an.
Dokumentnummer
NOR12080915
Alte Dokumentnummer
N5199325443J