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Art. 34a

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 863/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34a heute01.01.1994 BGBl. Nr. 863/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 863/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ABSCHNITT 2 - GESAMTBÜRGSCHAFT

Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft

Artikel 34a

Stellt das T1-Verfahren mit aus Drittländern in die Länder eingeführten Waren, die in der Liste des Anhangs römisch acht a dieser Anlage aufgeführt sind, ein außergewöhnliches Risiko dar, so kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien der Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft durch Beschluß des Gemischten Ausschusses zeitweilig untersagt werden.

Der Beschluß des Gemischten Ausschusses, den Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft zu untersagen, erfolgt im Wege des beschleunigten schriftlichen Verfahrens und gilt als gefaßt, wenn nicht spätestens am fünften Werktag nach dem Eingang des Beschlußentwurfes von einer der Vertragsparteien ein Einwand erhoben wird.

Die Vertragsparteien ergreifen ab dem Beginn des obengenannten schriftlichen Verfahrens die notwendigen Maßnahmen, um das mit dem vorgeschlagenen Beschluß angestrebte Ziel zu erreichen.

Der Ausschluß der Waren vom System der Gesamtbürgschaft ist auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt, es sei denn, daß der Gemischte Ausschuß deren Verlängerung beschließt.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12079526

Alte Dokumentnummer

N5199318202L