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Art. 34b

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 863/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34b heute01.01.1994 BGBl. Nr. 863/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 863/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Höhe der Gesamtbürgschaft

Artikel 34b

Unbeschadet Artikel 34a dieser Anlage wird die Gesamtbürgschaft wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Die Gesamtbürgschaft wird nach dem in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren oder einem anderen Berechnungsverfahren, das zum gleichen Ergebnis führt, auf mindestens 30% der zu entrichtenden Zölle und anderen Abgaben festgesetzt.
  2. Ziffer 2
    Die Gesamtbürgschaft wird, gemäß den Regeln des Absatzes 4 oder einem anderen Berechnungsverfahren, das zum gleichen Ergebnis führt, auf einen Betrag festgesetzt, der der Höhe der zu erhebenden Zölle und anderen Abgaben entspricht, wenn sie T1-Verfahren mit Waren decken soll, die
    • Strichaufzählung
      in die Länder eingeführt werden,
    • Strichaufzählung
      in der Liste des Anhangs römisch acht a zu dieser Anlage aufgeführt sind und
    • Strichaufzählung
      Gegenstand eines im Wege des beschleunigten schriftlichen Verfahrens gefaßten Beschlusses des Gemischten Ausschusses gewesen sind, dem zufolge die Vertragsparteien übereingekommen sind, daß die Versandverfahren ein erhöhtes Risiko darstellen.
Die Vertragsparteien ergreifen ab dem Beginn des obengenannten schriftlichen Verfahrens die notwendigen Maßnahmen, um das mit dem vorgeschlagenen Beschluß angestrebte Ziel zu erreichen.
Die zuständigen Stellen der betreffenden Länder können jedoch in folgenden Fällen die Gesamtbürgschaft auf 50% der zu entrichtenden Zölle und anderen Abgaben festlegen:
für Personen:
  • Strichaufzählung
    mit Wohnsitz in dem Land, in dem die Bürgschaft geleistet wird,
  • Strichaufzählung
    die das gemeinsame Versandverfahren nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen,
  • Strichaufzählung
    die auf Grund ihrer Finanzlage ihren Verpflichtungen nachkommen können, und
  • Strichaufzählung
    die keine schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben.
In Fällen nach diesem Unterabsatz trägt die Stelle der Bürgschaftsleistung in Feld Nr. 7 der Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 35 einen der nachstehenden Vermerke ein:
  • Strichaufzählung
    aplicacion del segundo apartado del punto 2 del articulo 34ter del Apendice römisch zwei del Convenio de 20 de mayo de 1987
  • Strichaufzählung
    anvendelse af artikel 34b, stk. 2, andet afsnit af tillaeg
    römisch zwei til konventionen af 10. maj 1987
  • Strichaufzählung
    Anwendung von Artikel 34b, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Anlage römisch zwei des Übereinkommens vom 20. Mai 1987
  • Strichaufzählung
    Anmerkung, Buchstaben nicht darstellbar, daher wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)
  • Strichaufzählung
    application of the second subparagraph of Article 34B (2) of Appendix römisch zwei of the Convention of 20 May 1987
  • Strichaufzählung
    application article 34 ter, paragraphe 2, deuxieme alinea de l'appendice römisch zwei de la Convention du 20 mai 1987
  • Strichaufzählung
    applicazione dell'articolo 34 ter, paragrafo 2, secondo comma dell' appendice römisch zwei della Convenzione del 20 maggio 1987
  • Strichaufzählung
    toepassing artikel 34ter, lid 2, tweede alinea van aanhangsel römisch zwei bij de Overeenkomst van 20 mei 1987
  • Strichaufzählung
    aplicacao do ponto 2, segundo paragrafo, do artigo 34-B do apendice römisch zwei da Convencao de 20 de Maio de 1987 - 20. äivänä toukokuuta 1987 tehdyn yleissopimuksen römisch zwei liiteen 34b
    artiklan 2 kohdan toista alakohtaa sovellettu
  • Strichaufzählung
    Beiting b-lioar 2. mgr. 2. tölul. 34. gr. römisch zwei. viobaetis vio samninginn fra 20. mai 1987
  • Strichaufzählung
    anvendelse av Artikkel 34b, paragraf 2, andre avsnitt av vedlegg
    römisch zwei til konvensjonen av 20. mai 1987
  • Strichaufzählung
    tillämpning av artikel 34b, punkten 2, andra stycket, i bilaga römisch zwei til konventionen av 20. mai 1987
  1. Ziffer 3
    Enthält die Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren außer den Waren, die in den Anwendungsbereich von Absatz 2 fallen, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Höhe der Gesamtbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenkategorien in getrennten Anmeldungen enthalten wären. Jedoch bleiben Waren einer Warenkategorie außer Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismäßig gering ist.
  2. Ziffer 4
    Zur Anwendung dieses Artikels nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung folgende Schätzung vor, die sich auf einen Zeitraum von einer Woche bezieht:
    • Strichaufzählung
      die durchgeführten Beförderungen;
    • Strichaufzählung
      die zu erhebenden Zölle und anderen Abgaben unter Zugrundelegung des höchstens in den betreffenden Ländern anwendbaren Satzes.
Diese Schätzung ist auf der Grundlage der Handels- und Buchhaltungsunterlagen der Beteiligten vorzunehmen, die sich auf die Warenbeförderungen des Vorjahres beziehen; das Ergebnis wird durch 52 geteilt.
Im Falle von Beteiligten, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten erst seit kurzem begonnen haben, nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung zusammen mit dem Beteiligten eine Schätzung der Mengen, Werte und Abgaben für die Waren vor, die innerhalb eines gegebenen Zeitraums befördert werden; dabei stützt sie sich auf bereits vorliegende Angaben. Im Wege der Hochrechnung bestimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung den Wert und die voraussichtliche Abgabenbelastung für die Waren, die während eines Zeitraumes von einer Woche befördert werden.
Greift der Hauptverpflichtete für in Anhang römisch acht a genannte Waren auf die Gesamtbürgschaft zurück, so nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung eine jährliche Prüfung der Höhe der Gesamtbürgschaft vor; dabei berücksichtigt sie insbesondere Mitteilungen von seiten der Abgangsstellen und setzt gegebenenfalls die Höhe der Bürgschaft neu fest.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12079527

Alte Dokumentnummer

N5199318203L