Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
GELTUNGSBEREICH
(1)Absatz eins,Die in den Artikeln 6 bis 11 genannten Papiere oder Förmlichkeiten dürfen nicht verwendet bzw. erfüllt werden für Waren:
die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind, oder
die in Umschließungen verpackt sind, die keinen Gemeinschaftscharakter haben, oder
die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß
Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei abgeladen werden sollen, zusammen mit Waren befördert werden, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert werden.
(2)Absatz 2,Die in Kapitel II dieses Titels vorgesehenen Versandpapiere können ferner ausgestellt werden für:Die in Kapitel römisch zwei dieses Titels vorgesehenen Versandpapiere können ferner ausgestellt werden für:
- Postsendungen (einschließlich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden.
Dokumentnummer
NOR12080805
Alte Dokumentnummer
N5199325333J