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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 401.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 4

GELTUNGSBEREICH

  1. Absatz eins,Die in den Artikeln 6 bis 11 genannten Papiere oder Förmlichkeiten dürfen nicht verwendet bzw. erfüllt werden für Waren:
    1. Litera a
      die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind, oder
    2. Litera b
      die in Umschließungen verpackt sind, die keinen Gemeinschaftscharakter haben, oder
    3. Litera c
      die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß
      • Strichaufzählung
        Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei abgeladen werden sollen, zusammen mit Waren befördert werden, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder
      • Strichaufzählung
        Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert werden.
  2. Absatz 2,Die in Kapitel römisch zwei dieses Titels vorgesehenen Versandpapiere können ferner ausgestellt werden für:

- Postsendungen (einschließlich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080805

Alte Dokumentnummer

N5199325333J