Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 501.07.198831.12.1992 BGBl. Nr. 318/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 5

VORAUSSETZUNG DER UNMITTELBAREN

BEFÖRDERUNG

Die Papiere oder Förmlichkeiten nach den Artikeln 6 bis 11 können nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert werden.

Als unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten:

  1. Litera a
    Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Drittländer nicht berühren;
  2. Litera b
    Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berühren, deren Durchfuhr durch diese Gebiete jedoch mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgefertigten Beförderungspapier erfolgt.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080806

Alte Dokumentnummer

N5199325334J