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Art. 43

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 43 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 4301.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

SICHERHEITSTITEL

Artikel 43

  1. Absatz eins,Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Stelle der Bürgschaftsleistung wird der Sicherungsgeber ermächtigt, gemäß den in der Bürgschaftserklärung festgelegten Bedingungen und in deren Rahmen die erforderlichen Sicherheitstitel an Personen auszuhändigen, die beabsichtigen als Hauptverpflichtete aufzutreten und von einer Abgangsstelle ihrer Wahl aus ein T 1- oder T 2-Verfahren durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Vordruck für den Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft muß dem Muster in Anhang römisch neun Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Die auf der Rückseite des Musters Anmerkung, Muster nicht darstellbar) enthaltenen Angaben können auch im oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert.
  3. Absatz 3,Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7 000 ECU.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Artikel 41 und 44 kann der Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein T 1- oder T 2-Verfahren durchführen. Der Titel ist der Abgangsstelle zu übergeben und wird von dieser aufbewahrt.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080844

Alte Dokumentnummer

N5199325372J