Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Text
SICHERHEITSTITEL MIT BESCHRÄNKTER GELTUNG
Artikel 44
Der Sicherungsgeber kann Sicherheitstitel aushändigen, die
nicht für T 1- oder T 2-Verfahren mit Waren der in Anhang VIII bezeichneten Art gelten;nicht für T 1- oder T 2-Verfahren mit Waren der in Anhang römisch acht bezeichneten Art gelten;
für andere als die nach dem ersten Gedankenstrich bezeichneten Waren nur bis zu maximal sieben Titeln je Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Anlage 1 verwendet werden können.
Zu diesem Zweck bringt der Sicherungsgeber auf dem oder den auszuhändigenden Sicherheitstiteln diagonal in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke mit einem Hinweis auf diesen Artikel an:
(Anm.: griechische Buchstaben nicht darstellbar)Anmerkung, griechische Buchstaben nicht darstellbar)
Dokumentnummer
NOR12080845
Alte Dokumentnummer
N5199325373J