Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 88Artikel 88
Text
KONTROLLE DER ANSCHREIBUNGEN; ZU ERTEILENDE AUSKÜNFTE
Artikel 88
(1)Absatz eins,In jeder Vertragspartei hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder seiner nationalen Vertreter die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der zuständigen Behörde ihres Landes zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Das Beförderungsunternehmen oder sein nationaler Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Behörden ihres Erachtens Kenntnis nehmen müssen.
(3)Absatz 3,In den Fällen, in denen gemäß Artikel 87 die Übergabescheine TR als Versandanmeldungen oder Versandpapiere T 1 oder T 2 gelten, unterrichten das Beförderungsunternehmen oder sein nationaler Vertreter
die Bestimmungsstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;
die Abgangsstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheines TR nicht zurückgesandt wird und wenn das Beförderungsunternehmen nicht feststellen kann, ob die betreffende Sendung der Bestimmungsstelle ordnungsgemäß gestellt worden ist oder ob die Sendung in Fällen des Artikels 96 das Gebiet der Vertragsparteien mit Bestimmung in ein Drittland verlassen hat.
Dokumentnummer
NOR12080889
Alte Dokumentnummer
N5199325417J