Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 89Artikel 89
Text
HAUPTVERPFLICHTETER
Artikel 89
(1)Absatz eins,Die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem eine Beförderung der in Artikel 85 bezeichneten Art. durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.Die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem eine Beförderung der in Artikel 85 bezeichneten "Art". durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahngesellschaft des Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragspartei gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 85 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.
Dokumentnummer
NOR12080890
Alte Dokumentnummer
N5199325418J