Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 96Artikel 96
Text
BEFÖRDERUNG NACH UND AUS DRITTLÄNDERN
BEFÖRDERUNG NACH DRITTLÄNDERN
Artikel 96
(1)Absatz eins,Beginnt eine Beförderung innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so gelten die Artikel 93 Absätze 1 bis 9 und
94.
(2)Absatz 2,Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.
(3)Absatz 3,Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Dokumentnummer
NOR12080897
Alte Dokumentnummer
N5199325425J