Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 97Artikel 97
Text
BEFÖRDERUNG AUS DRITTLÄNDERN
Artikel 97
(1)Absatz eins,Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.
Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 95 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Dokumentnummer
NOR12080898
Alte Dokumentnummer
N5199325426J