Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch drei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vordrucke, auf denen Versandmeldungen T 1 oder T 2 ausgestellt werden, müssen den Anhängen I bis IV (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) zu dieser Anlage entsprechen.Die Vordrucke, auf denen Versandmeldungen T 1 oder T 2 ausgestellt werden, müssen den Anhängen römisch eins bis römisch vier Anmerkung, Anhänge nicht darstellbar) zu dieser Anlage entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Angaben in den Vordrucken müssen auf folgenden Exemplaren in Durchschrift erscheinen:
im Falle der Anhänge I und III auf den in Anhang V angegebenen Exemplaren;im Falle der Anhänge römisch eins und römisch drei auf den in Anhang römisch fünf angegebenen Exemplaren;
im Falle der Anhänge II und IV auf den in Anhang VI angegebenen Exemplaren.im Falle der Anhänge römisch zwei und römisch vier auf den in Anhang römisch sechs angegebenen Exemplaren.
(3)Absatz 3,Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
als Versandanmeldung T 1 oder T 2 unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VII;als Versandanmeldung T 1 oder T 2 unter Beachtung des Merkblatts in Anhang römisch sieben;
als Versandpapier T 2 L unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VIII.als Versandpapier T 2 L unter Beachtung des Merkblatts in Anhang römisch acht.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Anmerkungen in Anhang IX zu beachten.In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Anmerkungen in Anhang römisch neun zu beachten.
Dokumentnummer
NOR12075067
Alte Dokumentnummer
N5198713728H