Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.07.1989 — BGBl. Nr. 276/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.1989 BGBl. Nr. 276/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch drei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 276/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vordrucke sind auf selbstkopierendem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 Gramm zu drucken. Dieses Papier muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen, und darf bei normalem Gebrauch weder einreißen noch knicken. Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den für den Versand verwendeten Exemplaren (1, 4, 5 und 7) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke werden in grüner Farbe gedruckt.

  1. Absatz eins a,Die einzelnen Exemplare der Vordrucke sind wie folgt farblich gekennzeichnet:
    1. Litera a
      in den Vordrucken nach den Mustern Anmerkung, Muster nicht darstellbar) in den Anhängen römisch eins und römisch drei
      sind
      • Strichaufzählung
        die Exemplare 1, 2, 3 und 5 am rechten Rand mit einem durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen;
      • Strichaufzählung
        die Exemplare 4, 6, 7 und 8 am rechten Rand mit einem unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen versehen;
    2. Litera b
      in den Vordrucken nach den Mustern in den Anhängen römisch zwei und römisch vier sind die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand mit einem durchgehenden und rechts davon mit einem unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen.
    Diese Streifen sind etwa 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Vierecken und 3 mm Zwischenraum.
  2. Absatz 2,Die Vordrucke haben das Format 210 x 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien können vorsehen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen.
  4. Absatz 4,In der linken oberen Ecke des Vordrucks können die Vertragsparteien eine Kurzbezeichnung zur Angabe der betreffenden Vertragspartei eindrucken lassen. Sie können beim Druck ferner die Worte „gemeinschaftliches Versandverfahren'' durch die Worte „gemeinsames Versandverfahren'' ersetzen. Papiere mit einer solchen Kurzbezeichnung oder mit einer dieser Angaben müssen von den anderen Vertragsparteien angenommen werden.

Gesetzesnummer

10006865

Dokumentnummer

NOR12075068

alte Dokumentnummer

N5198713729H