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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 634/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 634/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 634/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Wird ein Vordrucksatz des Einheitspapiers nacheinander für die Erfüllung der Ausfuhr-, Versand- und/oder Einfuhrmöglichkeiten verwendet, so haftet jeder Beteiligte nur für die Angaben, die sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder oder Hauptverpflichteter oder als deren Vertreter beantragt hat.
  2. Absatz 2,Zur Anwendung des Absatzes 1 hat der Beteiligte, der ein in einer früheren Phase des betreffenden Warenverkehrs ausgegebenes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Anmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Angaben für die ihn betreffenden Felder, sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren nachzuprüfen und die Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen.
  3. Absatz 3,In den Fällen nach Absatz 2 hat der Beteiligte alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Angaben umgehend der Zollstelle mitzuteilen.

Schlagworte

Ausfuhrmöglichkeit, Versandmöglichkeit

Gesetzesnummer

10006868

Dokumentnummer

NOR12075113

Alte Dokumentnummer

N5198713777H