Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang IIEG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 634/1987Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Für die Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 1, 2 und 3 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt (Anm.: Anlage nicht darstellbar).Für die Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 1, 2 und 3 des Musters in Anlage 1 zu Anhang römisch eins oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang römisch eins benötigt Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
(2)Absatz 2,Für Versandverfahren werden die Exemplare 1, 4, 5, und 7 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 4/5 (doppelt) des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt (Anm.: Anlage nicht darstellbar).Für Versandverfahren werden die Exemplare 1, 4, 5, und 7 des Musters in Anlage 1 zu Anhang römisch eins oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 4/5 (doppelt) des Musters in Anlage 2 zu Anhang römisch eins benötigt Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
(3)Absatz 3,Für die Einfuhr von Waren in das Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 6, 7 und 8 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt (Anm.: Anlage nicht darstellbar).Für die Einfuhr von Waren in das Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 6, 7 und 8 des Musters in Anlage 1 zu Anhang römisch eins oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang römisch eins benötigt Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
Dokumentnummer
NOR12075114
Alte Dokumentnummer
N5198713778H