Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Innovations- und Technologiefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1987Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Aufgaben des Fonds
§ 1. Zur Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft wird ein Innovations- und Technologiefonds (im folgenden kurz Fonds genannt) als Verwaltungsfonds eingerichtet. Paragraph eins, Zur Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft wird ein Innovations- und Technologiefonds (im folgenden kurz Fonds genannt) als Verwaltungsfonds eingerichtet.
Schlagworte
Innovationsfonds
Dokumentnummer
NOR12074860
Alte Dokumentnummer
N5198712798L