Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen betreffend Isoglucose BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1991Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 34 und Abs. 3 Z 22, BGBl. I Nr. 2/2008, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 34 und Absatz 3, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
als nicht mehr geltend festgestellt.
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 324/1987)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987,)
(Verfassungsbestimmung)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2008
Dokumentnummer
NOR12160875
Alte Dokumentnummer
N5198717113L