Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maßnahmen betreffend Isoglucose ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1991Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu §§ 3, 4, und 5, BGBl. Nr. 324/1987)Anmerkung, Zu Paragraphen 3, 4,, und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987,)
(1)Absatz eins,Art. I dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.Artikel römisch eins, dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels I dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels römisch eins dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2008
Dokumentnummer
NOR12160877
Alte Dokumentnummer
N5198717115L