Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gold- und Silberschmiede- und Juweliere-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1987Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen: Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
mindestens je eine Aufgabe aus den Bereichen
Berechnung von Legierungen,
Materialbedarfsberechnung,
Umtausch- und Abgangsrechnung
und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles unter Berücksichtigung der Gegenüberstellung von Werkleistung und Werklieferung.
Schlagworte
Umtauschrechnung
Dokumentnummer
NOR12075209
Alte Dokumentnummer
N51987191160