Rechtstracker.at

Art. 3 § 10

Fassungen
26.11.1988 bis 31.12.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 1026.11.198831.12.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995
Art. 3 § 1001.09.198725.11.1988 BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

26.11.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 10, (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,, „Transport-Geschäftsfall'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 bis 6, 8 und 9 sinngemäß.

  1. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075870

Alte Dokumentnummer

N5198811528E