Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 348/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.199230.06.2002 § → § BGBl. Nr. 348/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/1999
§ 901.09.198730.06.1992 BGBl. Nr. 397/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 348/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (mechanische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Feinmechaniker, Maschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur, Waagenhersteller, Werkzeugmacher oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (mechanische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 348/1992

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer, Meßmechaniker

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10006900

Dokumentnummer

NOR12078548

Alte Dokumentnummer

N5199221144J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/397/P9/NOR12078548