Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 534/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/1998Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe die Anfertigung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden einschlägigen Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen, Feilen,
Weichlöten und Hartlöten,
einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen,
Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen,
Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
fachgerechtes Verhalten und fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Dokumentnummer
NOR12075299
Alte Dokumentnummer
N51987195030