Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 534/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198830.06.1998 BGBl. Nr. 534/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 534/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe die Anfertigung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden einschlägigen Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Litera a
      Messen, Anreißen, Feilen,
    2. Litera b
      Gewindeschneiden,
    3. Litera c
      Weichlöten und Hartlöten,
    4. Litera d
      einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen,
    5. Litera e
      Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen,
    6. Litera f
      Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Litera b
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
    3. Litera c
      fachgerechtes Verhalten und fachgerechte Arbeitsweise.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

10006903

Dokumentnummer

NOR12075299

Alte Dokumentnummer

N51987195030

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/534/P2/NOR12075299