Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 534/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198830.06.1998 BGBl. Nr. 534/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 534/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006903

Dokumentnummer

NOR12075300

Alte Dokumentnummer

N51987195040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/534/P3/NOR12075300