Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR12075345
Alte Dokumentnummer
N51987195440