Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 666/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198930.06.2002 BGBl. Nr. 666/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 666/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006915

Dokumentnummer

NOR12075472

Alte Dokumentnummer

N5198810609F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/666/P8/NOR12075472