Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 339/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.199230.06.2002 § → § BGBl. Nr. 339/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/1999
§ 901.01.198930.06.1992 BGBl. Nr. 666/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 339/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3, 8 und 10,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Maschinenmechaniker oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1992

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006915

Dokumentnummer

NOR12078539

Alte Dokumentnummer

N5199221135J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/666/P9/NOR12078539