Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 668/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198930.06.2003 BGBl. Nr. 668/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 327/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 668/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 327/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1992

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10006917

Dokumentnummer

NOR12075494

Alte Dokumentnummer

N5198810633F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/668/P8/NOR12075494