Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
22.04.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 198/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 222.04.198831.12.1994 BGBl. Nr. 198/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Beschluß Nr. 10/1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

22.04.1988BGBl. Nr. 198/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Text

Anhang 2 der Beilage

BERECHNUNG DER NETTOKOSTEN VON BEIHILFEN

Die Nettokosten von Zuschüssen sind die jährlich tatsächlich ausbezahlten Beträge. Zurückgezahlte Zuschüsse sind abzuziehen.

Für die Nettokosten von zinsenbegünstigten Darlehen werden die Zinsen auf die während des Jahres aushaftenden Darlehensbeträge berechnet. Der Zinssatz liegt in Höhe des durchschnittlichen Zinssatzes der Neuverschuldung des Bundes im betreffenden Jahr, nicht aber der Zinsen für die Finanzschuld. Abzuziehen sind allfällige Zinsenzahlungen an den Förderungsgeber. Abgeschriebene Darlehen sind zu den Nettokosten hinzuzuzählen.

Die Nettokosten von Garantien sind die Kosten der Schadensfälle im betreffenden Jahr, abzüglich der eingenommenen Garantieentgelte und der Rückzahlung von Schadensfällen.

Die Nettokosten von Beteiligungen sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Kosten der Staatsverschuldung und Dividendenzahlungen und/oder Rückzahlungen. Abwertungen sind als Kosten hinzuzuzählen.

Gesetzesnummer

10006931

Dokumentnummer

NOR12075887

Alte Dokumentnummer

N5198811550L