Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Beschluß Nr. 10/1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Beachte
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Text
Anhang 2 der Beilage
BERECHNUNG DER NETTOKOSTEN VON BEIHILFEN
Die Nettokosten von Zuschüssen sind die jährlich tatsächlich ausbezahlten Beträge. Zurückgezahlte Zuschüsse sind abzuziehen.
Für die Nettokosten von zinsenbegünstigten Darlehen werden die Zinsen auf die während des Jahres aushaftenden Darlehensbeträge berechnet. Der Zinssatz liegt in Höhe des durchschnittlichen Zinssatzes der Neuverschuldung des Bundes im betreffenden Jahr, nicht aber der Zinsen für die Finanzschuld. Abzuziehen sind allfällige Zinsenzahlungen an den Förderungsgeber. Abgeschriebene Darlehen sind zu den Nettokosten hinzuzuzählen.
Die Nettokosten von Garantien sind die Kosten der Schadensfälle im betreffenden Jahr, abzüglich der eingenommenen Garantieentgelte und der Rückzahlung von Schadensfällen.
Die Nettokosten von Beteiligungen sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Kosten der Staatsverschuldung und Dividendenzahlungen und/oder Rückzahlungen. Abwertungen sind als Kosten hinzuzuzählen.
Dokumentnummer
NOR12075887
Alte Dokumentnummer
N5198811550L