Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
22.04.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 198/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 122.04.198831.12.1994 BGBl. Nr. 198/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Beschluß Nr. 10/1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.04.1988BGBl. Nr. 198/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Text

  1. Ziffer eins
    Das Notifizierungsverfahren für staatliche Beihilfen, wie in der Beilage ausgeführt, ist hiermit angenommen.

  1. Ziffer 2
    Das Verfahren wird im Jahre 1989 unter Rücksichtnahme auf die bisherigen Erfahrungswerte und unter Einbeziehung neuer Entwicklungen überprüft werden.

                                                              Beilage

                                                              -------

NOTIFIZIERUNGSMETHODE FÜR STAATLICHE BEIHILFEN

  1. Ziffer eins
    Diese Methode betrifft die Notifizierung vergangener und zukünftiger Beihilfen.

  1. Ziffer 2
    Mit Bezug auf vergangene Beihilfenmaßnahmen sollen Mitgliedstaaten jährlich die kompletten Daten über das letzte Fiskaljahr spätestens bis 1. Juli des darauffolgenden Jahres (nur für Schweden ist der letzte Termin der 1. Oktober) zur Verfügung stellen. Die Vorlage der relevanten Daten betreffend Beihilfen durch die Bundes- und Landesregierungen soll unter Verwendung der in Anhang 1 zu diesem Beschluß beiliegenden Formulare erfolgen.

  1. Ziffer 3
    Die von den Mitgliedsländern gemeldeten Daten sollen in folgende Kategorien unterteilt werden:
    1. Litera a
      Zuschüsse,
    2. Litera b
      Darlehen,
    3. Litera c
      Garantien,
    4. Litera d
      Beteiligungen,
    5. Litera e
      Exportkredite und -garantien,
    6. Litera f
      Steuerbegünstigungen.

  1. Ziffer 4
    Die Berechnung der Nettoausgaben für Beihilfen soll mittels der in Anhang 2 dargelegten Methode erfolgen.

  1. Ziffer 5
    Insofern bestimmte Beihilfen Ergebnis gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen sind, die zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen wurden (zB außerbudgetäre Finanzierung, Inanspruchnahme einer Rahmenvereinbarung usw.), bezieht sich das Datum des Erhalts der Beihilfe auf den Zeitpunkt des Zufließens an das betreffende Unternehmen und nicht auf den Zeitpunkt, zu welchem sie budgetiert wird oder einem Förderungsträger überwiesen wird.

  1. Ziffer 6
    Bezüglich zukünftiger Maßnahmen sollen Mitgliedsländer die relevanten Informationen betreffend geplanter Beihilfen so frühzeitig wie möglich bekanntgeben, um ein Maximum an Transparenz zu gewährleisten. Dabei soll folgende Vorgangsweise befolgt werden:
    1. Litera i
      Beihilfen, die von Regierungen dem Parlament vorgelegt werden:
      Jeder Mitgliedsstaat soll alle staatlichen Beihilfen, die die Regierung dem Parlament vorschlägt, spätestens dann notifizieren, wenn die Vorlage dem Parlament übermittelt wird, unabhängig davon, ob sie im jährlichen Bundesvoranschlag enthalten ist oder während des Jahres gesondert präsentiert wird.
    2. Sub-Litera, i, i
      Beihilfen, welche sich erst im Beratungsstadium durch die Regierung befinden:
      Jedes Mitgliedsland soll, soweit möglich, jene staatlichen Beihilfen notifizieren, welche von der Regierung nach Befassung maßgeblicher Behörden, betroffener Interessensgruppen usw. oder nach Vorlage durch eine berufene Stelle erwogen werden. Die Notifikation soll erfolgen, sobald die Entwürfe vorliegen (zB wenn sie einem Bundesministerium vorgelegt werden oder wenn sie beraten werden).

  1. Ziffer 7
    Die Notifizierung geplanter Beihilfen soll in englischer Sprache
und gemäß dem in Anhang 3 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) beigelegten Formular erfolgen, falls notwendig, mit zusätzlichen schriftlichen Angaben.

  1. Ziffer 8
    Das Sekretariat wird die einlangenden
Notifikationen zusammen mit allen wichtigen Hinweisen auf Neuentwicklungen an die anderen Mitglieder verteilen.

  1. Ziffer 9
    Jedes Mitgliedsland soll die Gelegenheit haben, Notifikationen zu
kommentieren bzw. eine Untersuchung spezieller Fälle zu beantragen. Ein solches Ersuchen soll aber nicht die Einleitung bilateraler Gespräche verhindern oder den Weg einer formellen Klagserhebung ausschließen.

  1. Ziffer 10
    Das Handelskomitee und das Wirtschaftskomitee werden
kontinuierlich einen Tagesordnungspunkt ihrer Agenda den Notifikationen der staatlichen Beihilfen und den relevanten Sekretariats-Kommentaren widmen.

  1. Ziffer 11
    Das Sekretariat wird jährlich und auf Basis der eingelangten
Notifikationen sowie der darauffolgenden Diskussionen den Entwurf für einen EFTA-Jahresbericht über staatliche Beihilfen erstellen. Nach einer Besprechung desselben mit dem Handelskomitee und Begutachtung durch das Wirtschaftskomitee wird der Jahresbericht dem RAT vorgelegt werden.

Schlagworte

Bundesregierung, Exportgarantie

Gesetzesnummer

10006931

Dokumentnummer

NOR12075885

Alte Dokumentnummer

N5198811548L